Statuten Verein Goût Zürich
vom 26. April 2024
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Goût Zürich» besteht ein Verein nach den Bestimmungen von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Vereins ist mit dem Sitz der Geschäftsstelle identisch.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig sowie nicht gewinnorientiert.
2. Zweck
Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
a. Positionierung und Vermarktung von Zürich als Genussregion im Sinne des kantonalen Leitbilds «Nachhaltige Ernährung».
b. Förderung der Kooperation zwischen Branchen- und Bildungsorganisationen der Landwirtschaft, des Lebensmittelgewerbes, des Detailhandels sowie der Gastronomie und Hotellerie.
c. Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen zur Förderung der Freude an gutem Essen und Trinken – gut für Mensch, Tier und Umwelt.
d. Steigerung der Attraktivität und Sichtbarkeit der beteiligten Organisationen, Betriebe, Branchen und Berufe des Ernährungssystems der Region Zürich.
e. Partnerschaften mit thematisch verwandten Organisationen, insbesondere mit der Fondation pour la Promotion du Goût im Rahmen der Schweizer Genusswoche.
3. Mitgliedschaft
a. Mitglieder können Institutionen und Organisationen werden, deren Zweck dem Vereinsziel dient. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
b. Der Austritt ist nur per Ende eines Geschäftsjahres mit zweimonatiger Kündigungsfrist (spätestens 31. Oktober) möglich und schriftlich mitzuteilen.
c. Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Geschäftsstelle
4.1 Mitgliederversammlung
a. Oberstes Organ des Vereins; ordentliche Versammlung jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Jahresende.
b. Einladung mindestens 20 Tage im Voraus mit Traktandenliste.
c. Wahl der Geschäftsstelle, des Vorstands und Festlegung der strategischen Ausrichtung.
d. Weitere Geschäfte: Protokoll, Jahresbericht, Jahresrechnung, Entlastung Vorstand, Budget.
e. Beschluss über Reglemente und Ausschlüsse.
f. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Beschlüsse mit einfachem Mehr.
g. Statutenrevision und Vereinsauflösung erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
4.2 Vorstand
a. Besteht aus mindestens drei und maximal sieben Personen.
b. Konstituiert sich selbst (Vorsitz, Finanzen, Aktuariat).
c. Beschlüsse mit einfachem Mehr, Stichentscheid beim Vorsitz.
d. Zuständig für alle nicht der Mitgliederversammlung oder Geschäftsstelle vorbehaltenen Geschäfte.
e. Beizug von Fachpersonen mit beratender Stimme möglich.
f. Der Vorstand übernimmt die Kontrollfunktion der Buchführung.
g. Protokollierung der Beschlüsse ist sicherzustellen.
4.3 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle ist zuständig für:
- Projektentwicklung und -umsetzung
- Mittelbeschaffung
- Partnerschaften
- Qualitätssicherung
- Koordination mit der Fondation pour la Promotion du Goût
- Kommunikation und Medienarbeit
- Betrieb der Website und Social Media
- Vereinsführung und Vertretung
- Sitzungsorganisation
- Veranstaltungsplanung
- Gesuche und Berichte
- Rechnungswesen und Jahresreporting
Sie rapportiert an den Vorstand.
5. Finanzen
a. Finanzierung über Projekt- und Partnerschaftsbeiträge.
b. Kosten der Mitgliederversammlung und des Vorstands werden durch Mitgliederbeiträge gedeckt.
c. Vorstand arbeitet ehrenamtlich; Spesenvergütung und Entschädigung für besondere Leistungen sind möglich.
6. Schlussbestimmungen
6.1 Mitteilungen
Erfolgen schriftlich per Brief oder E-Mail.
6.2 Vereinsjahr
Kalenderjahr = Rechnungsjahr.
6.3 Haftung
Es haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
6.4 Auflösung
Liquidation durch den Vorstand; verbleibendes Vermögen geht an die Fondation pour la Promotion du Goût oder eine gleichwertige Organisation.
6.5 Inkrafttreten
Genehmigt am 26. April 2024. Inkrafttreten am selben Tag.
FAQ – Verein Goût Zürich
Was ist Goût Zürich?
Goût Zürich ist ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
Er positioniert Zürich als Genussregion mit Fokus auf nachhaltige Ernährung.
Wer steht hinter dem Verein?
Der Verein wird von Branchen- und Bildungsorganisationen aus Gastronomie, Hotellerie, Landwirtschaft und Ernährung getragen.
Wer entscheidet im Verein?
Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung.
Die strategische Führung liegt beim Vorstand.
Wer führt das operative Geschäft?
Die Geschäftsstelle ist für Projekte, Kommunikation, Partnerschaften und den laufenden Betrieb verantwortlich.
Wer darf Verträge unterschreiben?
Grundsätzlich gilt Kollektivunterschrift zu zweien.
Vorstandsmitglieder können in ihren Ressorts auch einzeln unterschreiben.
Gibt es Entschädigungen?
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Spesen können vergütet werden, Entschädigungen für klar definierte Arbeiten sind möglich.
Wer haftet?
Es haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.